Informationen/Nützliche Judikate
Neuerungen für ausländische Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebstätte in Österreich ab 2020
(BMF 26.11.2019, BMF-010222/0074-IV/7/201)
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erfolgt unter anderem auch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, die insbesondere für ausländische Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich ab 1. 1. 2020 wesentliche Änderungen birgt.
- 47 Abs 1 EStG idF AbgÄG 2020 wurde in der aktuellen Fassung nämlich dahingehend geändert, dass
ausländische Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Betriebsstätte in Österreich begründen und in Österreich wohnhafte und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, die Lohnsteuer monatlich einzubehalten und an das Finanzamt Graz abzuführen haben.
Bei Nichtvorliegen einer Betriebsstätte Demgegenüber müssen bloß beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – bei Nichtvorliegen einer Betriebsstätte – nicht unbedingt durch einen Steuereinbehalt vom Arbeitslohn in Österreich versteuert werden, sondern eine Steuerabfuhr im Rahmen eines Lohnsteuerabzuges kann allenfalls freiwillig durch den Arbeitgeber erfolgen.
Werbungskosten für Umschulung
Kosten für Umschulungsmaßnahmen sind auch bei über Fünfzigjährigen als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn der subjektive Wille zur Einkunftserzielung im neu erlernten Beruf eindeutig nachvollziehbar ist (BFG 12.9.2019, RV/2100678/2019).
Vorsicht bei Scheinwerkverträgen
EuGH bestätigt das Strafregime des Lohnsteuer- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzesgesetzes in weiten Teilen (LSD-BG) EuGH 12. 9. 2019, verb Rs C-64/18.
Anlass war ein Werkvertrag zwischen einem kroatischen und einem österreichischen Unternehmen. Dieser wurde im Rahmen einer Prüfung als Arbeitskräftegestellung umqualifiziert, was ein umfangreiches Haftungs- und Strafregime zulasten des österreichischen Auftraggebers auslöste. Neben der Haftung aus den einschlägigen Materiegesetzen (AÜG, AuslBG usw.) wurde nach dem LSD BG eine Strafe in Höhe von fünf Millionen Euro gegen jeden der Vorstände der österreichischen AG verhängt.
Der EuGH hielt dies zwar für unverhältnismäßig, bestätigt jedoch dass ein Pönalsystem das im Ergebnis zu Mehrfachstrafen führt nicht zwangsläufig gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Wir raten in derartigen Konstellationen dringend den Rat eines Arbeitsrechtlers einzuholen!